Die Wiederkehrenden Straßenbeiträge


Bisher wird in Greifenstein wie auch in anderen hessischen Städten und Gemeinden der Ausbau und die grundhafte Erneuerung der Straßen über einen einmaligen Beitrag finanziert. Dieser einmalige Beitrag umfasst die Abrechnung einer einzelnen konkreten Straßenbaumaßnahme, die der direkte Anlieger zu zahlen hat.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Greifenstein hat beschlossen, auf die wiederkehrenden Straßenbeiträge zur Erneuerung, Verbesserung und Erweiterung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen umzustellen. Diese Möglichkeit, anstelle einmaliger Beiträge wiederkehrende Straßenbeiträge zu erheben, wurde in Hessen zum 1. Januar 2013 geschaffen.
Grundsätzlich ist es nicht neu, dass für Straßenerneuerungen Grundstückseigentümer zur Zahlung sogenannter Straßenbeiträge herangezogen werden. Bisher gab es in Hessen jedoch nur die Möglichkeit, die Kosten dieser Maßnahmen auf die direkt anliegenden Grundstückseigentümer umzulegen. Hierbei konnte es sein, dass ein Grundstückseigentümer vier- bis fünfstellige Beiträge zu zahlen hatte. Seit dem 1. Januar 2013 lässt das Hessische Gesetz über kommunale Abgaben jedoch auch alternativ zum Einmalbeitrag eine solidarische Umlegung von Kosten solcher Maßnahmen auf ganze Ortsteile –sog. Abrechnungsgebiete-, nicht jedoch auf das gesamte Gemeindegebiet, zu. Hierdurch sinkt der Beitragssatz für den Grundstückseigentümer erheblich. Aus Rheinland-Pfalz, wo die wiederkehrenden Straßenbeiträge schon seit über 20 Jahren angewendet werden, sind dreistellige Beträge pro Jahr bekannt. Dieser Betrag wird dafür jährlich wiederkehrend erhoben.
Wichtig ist, dass Beitragserhebungen nur dann erfolgen, wenn investive Straßenbaumaßnahmen im Abrechnungsgebiet durchgeführt werden.

Abgrenzung zum Erschließungsbeitrag:
Wiederkehrende Straßenbeiträge sind jedoch nicht zu verwechseln mit Erschließungsbeiträgen, die (nach wie vor) für die erstmalige Herstellung einer Straße (z.B. in Neubaugebieten) direkt von den Grundstückseigentümern zu tragen sind, siehe Baugesetzbuch §34 ff.

Rechtliche Grundlage

Nach dem sog. "Herbsterlass" des Hessischen Innenministeriums vom 3. März 2014 sind Kommunen, deren Haushaltswirtschaft dauerhaft defizitär ist, verpflichtet, ihre Ertragsmöglichkeiten auszuschöpfen, wenn der Haushaltsausgleich durch Reduzierung der Aufwendungen nicht erreicht werden kann. Dazu gehört auch die Erhebung von Straßenbeiträgen.
Der Landtag hatte am 20. November 2012 das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) beschlossen. Dieses Gesetz ist die Grundlage dafür, dass Kommunen alternativ zur Erhebung einmaliger Beiträge nach §11a Abs. 1 Satz 1 wiederkehrende Beiträge erheben können.